Satzung des Schulfördervereins Grundschule Sebnitz, Schandauer Str.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Schulförderverein Grundschule Sebnitz, Schandauer Str. e.V.", nachfolgend Verein genannt.
(2) Sitz des Vereins ist die Stadt Sebnitz.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna eingetragen werden.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschule Sebnitz, Schandauer Str. und deren Schülerinnen und Schüler mittels materieller, finanzieller und persönlicher Unterstützung durch seine Mitglieder.
(2) Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch, gewerkschaftlich oder religiös und ist politisch neutral.
(3) Der Verein pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Grundschule und den Verein in besonderer Weise fördernden Mitgliedern.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung (AO 1977).
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürlich und juristische Personen durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes wirksam.
(2) Die Beitrittserklärung natürlicher Personen soll den Namen, den Stand, das Alter und die Wohnanschrift des Beitretenden enthalten. Sie muss unterschrieben sein. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
(6) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder benennen.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
der/dem Vorsitzenden
2 Stellvertretern
der/dem Schriftführer/in
der/dem Kassierer/in.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten. Vereinsintern gilt, dass in Kassenangelegenheiten der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Kassierer zeichnet.
Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins erstellt den Haushaltsplan und den Jahresbericht und leitet die Kassengeschäfte. Er ist für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die der Vorsitzende mindestens 3 Tage vorher einberuft oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss kann auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die unterzeichnet und allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.

§ 6 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes erhält der Verein durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Spenden und Stiftungen
c) materielle Zuwendungen
d) sonstige Erträge.
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
(4) Der Vorstand kann für seine Mitglieder, soweit sie juristische Personen sind, mit deren Zustimmung höhere Beiträge bestätigen, als für die dem Verein angehörenden natürlichen Personen. Die Mitgliederversammlung ist davon zu informieren.
(5) Der Beitrag ist im voraus jährlich zu entrichten.
(6) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederversammlung gestrichen werden. Mitglieder die in Not geraten sind, können auf Antrag beim Vorstand die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen bekommen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit darüber.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung hierfür nichts anderes bestimmt hat. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren, eine Wiederwahl
ist möglich, die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein
- Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes und des
Haushaltsplanes
- Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge und Fälligkeiten
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zweckes beantragt wird, von einem Zehntel der Mitglieder oder dem Kassenprüfer.
(4) Zu Mitgliederversammlungen wird mindestens 1 Monat vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Beschlussvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, müssen zwei Wochen vor der Sitzung zugestellt sein. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vor dem Beginn der Sitzung den Mitgliedern vorliegen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der 1. Vorsitzende innerhalb von 8 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer oder im Verhinderungsfall vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sie ist jedem Mitglied zu zustellen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Große Kreisstadt Sebnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Sebnitz, den 12.09.2007/30.01.2008/08.12.2010/18.04.2013